Stand: 19. August 2022

Die Mitgliederversammlung gibt sich gemäß des Vertrages zur Gründung der Spielgemeinschaft, auf Vorschlag der beiden Stammvereine, zur Durchführung von Mitgliederversammlungen diese Geschäftsordnung.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem*der Spielgemeinschaftsleiter*in.
  2. Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Übermittlung per E-Mail ist zulässig und ausreichend.
  3. Die vorläufige Tagesordnung stellt der erweiterte Vorstand auf. Schriftlichen Anträgen der Mitglieder auf Aufnahme von Beratungsgegenständen in die Tagesordnung ist stattzugeben, wenn die Anträge zwei Wochen vor der Versammlung dem*der Spielgemeinschaftsleiter*in vorliegen.
  1. Antragsberechtigt sind neben dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand sämtliche Mitglieder sowie der Beirat und die Stammvereine.
  2. Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Die Anträge können auch elektronisch in einer unveränderbaren Form übermittelt werden (z. B. PDF).
  1. Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung bei dem*der Spielgemeinschaftsleiter*in gestellt werden.
  2. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn Mitgliedern.
  3. Der geschäftsführende Vorstand darf mit Unterstützung des erweiterten Vorstandes Dringlichkeitsanträge stellen. Zudem können die Stammvereine jederzeit Dringlichkeitsanträge stellen.
  4. Die Unterstützung gemäß Abs. 2 ist durch eine Unterschriftenliste zu belegen.
  5. Dringlichkeitsanträge während der Versammlung sind nur dann zulässig, wenn mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unterstützen.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es die Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
  2. Gäste können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Rede- und Stimmrecht.

Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung stellt der*die Spielgemeinschaftsleiter*in die ordnungsgemäße Einberufung fest. Des Weiteren stellt er anhand der Anwesenheitsliste die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest und sodann die Beschlussfähigkeit der Versammlung.

Inhalt umsch

  1. Der*die Spielgemeinschaftsleiter*in nimmt nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung die Wahl des Präsidiums vor.
  2. Das Präsidium besteht aus einem*einer Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen.
  3. Die Leitung obliegt dem Präsidium.
  4. Bei Gegenständen, Beratungen und Abstimmungen, die ein Mitglied des Präsidiums selbst in Person betreffen, muss dieses Mitglied die Versammlungsleitung an ein anders Mitglied des Präsidiums abgeben.
  5. Das Präsidium kann die Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
  6. Über Ausschlüsse, Unterbrechungen und Aufhebung und sonstige Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium mit der Mehrheit seiner Stimmen, es sei denn, innerhalb der Geschäftsordnung erfolgt eine andere Regelung.
  7. Das Präsidium schließt die Versammlung.
  1. Nach der Eröffnung wird die Tagesordnung bekannt gegeben.
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Tagesordnung ändern.
  1. Bei Versammlungen gilt das sportliche „Du“ als Anredeform.
  2. Das Präsidium erteilt den Mitgliedern das Wort, wenn für den Beratungsgegenstand, der eröffnet ist, die Aussprache erfolgt. Teilnehmer*innen, die das Wort ergreifen möchten, haben sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Teilnehmer*innen gleichzeitig, bestimmt die vorsitzende Person des Präsidiums die Reihenfolge der Wortmeldungen.
  3. Es ist eine Rednerliste zu führen, sobald mehrere Wortmeldungen vorliegen.
  4. Teilnehmer*innen einer Versammlung müssen auf Anweisung des Präsidiums den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
  5. Die Redezeit kann vom Präsidium begrenzt werden.
  6. Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der*die Antragsteller*in gehört werden.
  7. Die Mitglieder des Präsidiums können in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
  8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes können zu Tagesordnungspunkte, die ihre Aufgabengebiete betreffen, jederzeit das Wort ergreifen.
  1. Das Präsidium kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und die redende Person unterbrechen.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jeder teilnehmenden Person gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
    • Auf Schluss der Aussprache (§ 11),
    • auf Schluss der Rednerliste (§ 11),
    • auf Vertagung,
    • auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
    • auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    • auf geheime Abstimmung,
    • auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
  3. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je eine teilnehmende Person für und gegen diesen Antrag sprechen, alsdann ist über den Antrag abzustimmen.
  4. Über Anträge zur Geschäftsordnung hat die Versammlung gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den Antrag zuerst abzustimmen, der am weitestgehend ist. In Zweifelsfällen bestimmt das Präsidium die Reihenfolge der Abstimmung.

Jede teilnehmende Person, der sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt das Präsidium die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

Jede teilnehmende Person ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung der Versammlung in der Sache herbeizuführen.

  1. Redner*innen, die vom Thema abschweifen, kann das Präsidium zur Sache rufen.
  2. Redner*innen, die ohne Wortmeldung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Anmahnung überschreiten, kann das Präsidium zur Ordnung rufen.
  3. Das Präsidium kann Personen bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung oder gegen den sportlichen Umgang zur Ordnung rufen.
  4. Hat eine teilnehmende Person bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2 oder 3) erhalten, so kann das Präsidium ihm das Wort entziehen, wenn die redende Person Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einer Person, der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Versammlung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
  5. Entscheidungen betreffend Maßnahmen der Abs. 1 bis 4 trifft der Vorsitzende des Präsidiums.
  6. Das Präsidium hat auch die Möglichkeit, störende Personen aus dem Saal zu verweisen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen.
  7. Beteiligen sich mehrere Teilnehmer*innen an der Störung der Versammlung, so kann das Präsidium die Versammlung auf Zeit unterbrechen.
  8. Das Präsidium kann Gästen wegen grober Ordnungsstörung aus dem Versammlungsraum verweisen.
  9. Ein Einspruch gegen Maßnahmen des Präsidiums oder des Vorsitzenden des Präsidiums sind nicht möglich.
  1. Über jeden Beratungsgegenstand muss gesondert abgestimmt werden, es sei denn, dass Gegenstände verbunden worden sind.
  2. Während des Abstimmungsverfahrens sind nur noch solche Anträge zulässig, die redaktionellen Inhalt haben.
  3. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals bekannt zu geben. Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass sie mit ,,Ja“ oder ,,Nein“ beantwortet werden können.
  4. Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so wird hierüber durch vorherige Abstimmung ohne Aussprache entschieden.
  5. Über Zusatzanträge ist gesondert abzustimmen.
  1. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
  2. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Geheim ist abzustimmen, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt oder das Präsidium dieses anordnet.
  1. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen. Stimmenthaltungen werden ebenso wenig wie ungültige Stimmen berücksichtigt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Das Präsidium gibt das Abstimmungsergebnis der Versammlung bekannt. Das Ergebnis ist in die Niederschrift über die Versammlung aufzunehmen.

Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie als Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung enthalten sind.

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die wesentlichen Ergebnisse enthalten muss.
  2. Die Niederschrift ist vom Präsidium zu unterzeichnen.
  3. Auf Verlangen müssen während oder nach der Versammlung abgegebene Erklärungen in die Niederschrift aufgenommen werden.
  4. Einwendungen gegen die Niederschrift sind beim Vorsitzenden des Präsidiums innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Niederschrift schriftlich zu erheben.

Bekanntmachungen erfolgen durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Spielgemeinschaft unter Kategorie „Bekanntmachung“ und einem entsprechenden Hinweis auf die Geschäftsordnung.

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